Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Fahrzeugtransport und -überführung, den Fahrzeugkauf-Concierge sowie Güter- und Frachttransport.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen Berisha Transport, Zimmerwaldstrasse 58, 3122 Kehrsatz („Berisha Transport") und Ihnen als Auftraggeberin oder Auftraggeber. Mit Erteilung eines Auftrags, Annahme einer Offerte oder Nutzung unserer Online-Dienste akzeptieren Sie diese Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
2. Leistungen und Vertragsschluss
Wir erbringen Dienstleistungen in den Bereichen Fahrzeugtransport und -überführung, Fahrzeugkauf-Concierge sowie Güter- und Frachttransport. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung.
Angaben auf der Website, im Preisrechner und in Erstauskünften sind unverbindliche Richtwerte und stellen kein verbindliches Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Auftrag schriftlich (auch per E-Mail oder Messenger) bestätigen.
3. Offerten und Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Wir sind nicht mehrwertsteuerpflichtig; es wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Verbindlich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
Der Online-Preisrechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben. Die tatsächlichen Kosten können abweichen, etwa bei geänderten Routen-, Fahrzeug- oder Frachtangaben, Wartezeiten, Zollkosten oder Sonderwünschen.
4. Fahrzeugtransport und -überführung
Soweit nicht anders vereinbart, gelten für den Transport bzw. die Überführung von Fahrzeugen folgende Bedingungen:
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt übernahmebereit und verkehrs- sowie betriebssicher ist. Bei Überführung im Fahrbetrieb sorgt der Auftraggeber für ordnungsgemässe Versicherung und Zulassung — ausser es ist vereinbart, dass wir Zulassung und Versicherung für die Überführung organisieren (insbesondere im Concierge-Service mit Schweizer Überführungskennzeichen).
- Die erforderlichen Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind vollständig bereitzustellen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich.
- Persönliche Gegenstände und Wertsachen sind vor der Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
- Zustand und Kilometerstand werden bei Übernahme und Übergabe dokumentiert (Fotodokumentation/Zustandsprotokoll). Dieses Protokoll dient beiden Seiten als Nachweis.
5. Fahrzeugkauf-Concierge
Beim Fahrzeugkauf-Concierge werden wir im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers tätig (Suche, Prüfung, Verhandlung, Kaufabwicklung und Überführung des Wunschfahrzeugs). Es gilt:
- Der Leistungsumfang (gewähltes Paket) und das Honorar werden vor Mandatsbeginn vereinbart.
- Der Kaufpreis des Fahrzeugs wird vom Auftraggeber getragen und direkt an den Verkäufer bezahlt. Wir nehmen keine Kundengelder entgegen und halten keine Gelder Dritter.
- Wir prüfen das Fahrzeug nach bestem Wissen und dokumentieren den Zustand. Eine Gewährleistung für verdeckte Mängel des Fahrzeugs richtet sich nach den Rechten gegenüber dem Verkäufer; wir übernehmen keine darüber hinausgehende Garantie für die Sache selbst.
- Die endgültige Kaufentscheidung trifft der Auftraggeber.
6. Güter- und Frachttransport
Für Stückgut, Komplettladungen und Expresssendungen gilt: Der Auftraggeber sorgt für eine sachgerechte, transportfähige Verpackung und macht vollständige, richtige Angaben zu Inhalt, Gewicht und Massen. Gefährliche, verbotene oder einfuhrbeschränkte Güter sind vorab anzumelden; ohne unsere ausdrückliche Zustimmung sind sie vom Transport ausgeschlossen.
7. Zoll und Einfuhr
Bei grenzüberschreitenden Transporten (z.B. in den Kosovo, nach Albanien oder innerhalb Europas) ist der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zoll- und einfuhrrelevanten Angaben und Dokumente verantwortlich. Allfällige Zollabgaben, Steuern und Gebühren des Bestimmungslandes trägt der Auftraggeber. Wir unterstützen bei den Formalitäten, schulden aber keine Gewähr für behördliche Entscheide oder Bearbeitungszeiten.
8. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
Angegebene Transit- und Lieferzeiten sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein fixer Termin vereinbart wurde. Verzögerungen durch Umstände ausserhalb unseres Einflusses — insbesondere Wetter, Verkehrslage, Grenz- und Zollabfertigung, behördliche Massnahmen oder höhere Gewalt — begründen keine Schadenersatzpflicht. Wir informieren Sie in solchen Fällen so rasch wie möglich.
9. Stornierung und Annullierung
Stornierungen sind uns so früh wie möglich mitzuteilen. Bei Concierge-Aufträgen ist eine Stornierung abhängig vom Endverkäufer und muss daher individuell geprüft werden. Ein Transportauftrag kann grundsätzlich bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin storniert werden. Danach wird die gesamte vereinbarte Gebühr fällig.
10. Zahlung
Die akzeptierten Zahlungsarten und Zahlungsfristen werden in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung genannt. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die Leistung zurückzuhalten und Verzugszins nach gesetzlicher Regelung zu verlangen.
11. Haftung und Versicherung
Versicherung: Fahrzeugtransporte und von uns organisierte Überführungen sind für die Dauer des Transports über unsere Transportversicherung (Vollkasko) gedeckt. Das Zustandsprotokoll bei Übernahme und Übergabe bildet die Grundlage der Schadenabwicklung.
Haftung: Wir haften für Schäden, die wir vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung — soweit gesetzlich zulässig — auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Beim internationalen Gütertransport (nicht: Fahrzeugtransport mit Transportversicherung) richten sich Haftung und Haftungshöchstgrenzen nach den zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Transportrechts (insbesondere dem CMR-Übereinkommen).
Transportschäden sind unverzüglich, erkennbare Schäden bei Übergabe zu melden; die Fotodokumentation dient als Nachweis.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen des internationalen Transportrechts. Gerichtsstand ist Bern, soweit nicht zwingende Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: Juli 2026